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   FG Münster, 01.02.1991 - 16 K 936/90 E   

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FG Münster, 01.02.1991 - 16 K 936/90 E (https://dejure.org/1991,3942)
FG Münster, Entscheidung vom 01.02.1991 - 16 K 936/90 E (https://dejure.org/1991,3942)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Februar 1991 - 16 K 936/90 E (https://dejure.org/1991,3942)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 200 (Ls.)
  • BB 1991, 2355
  • EFG 1991, 253
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    a) Das FG Münster hat in einem Vorlagebeschluß an das BVerfG vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253) die Auffassung vertreten, daß der jeweilige Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei.

    Die Entscheidung des Streitfalles wegen der Einkommensteuer 1981 bis 1983 ist demnach insgesamt von der Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des FG Münster in EFG 1991, 253 abhängig.

    Aus der für die Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses maßgebenden jetzigen Sicht konnte das FG in den Streitfällen zu Recht davon ausgehen, daß die Vorlageverfahren aufgrund der Beschlüsse des FG Münster in EFG 1991, 253, des Niedersächsischen FG in EFG 1991, 260 und des FG des Saarlandes in EFG 1991, 330 sowie die Verfassungsbeschwerden wegen der Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 und wegen der Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag für die Jahre 1986 und 1987 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen.

  • BFH, 09.10.1991 - III B 51/91

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn

    Zur Begründung berief es sich im wesentlichen auf den Beschluß des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253), mit dem dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über den Grundfreibetrag für die Jahre 1978 bis 1984 sowie den allgemeinen Tariffreibetrag für die Jahre 1978 bis 1980 zur Prüfung vorgelegt worden sind.

    Denn nach den Feststellungen des FG Münster in seinem Vorlagebeschluß in EFG 1991, 253, die insoweit auf den Zusammenstellungen im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in den Jahren 1978 bis 1983 beruhen und denen sich der Senat für das vorliegende Verfahren anschließt, beliefen sich die durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG für Ehepaare (Haushaltsvorstand mit 100 v. H. und "sonstiger Haushaltsvorstand" mit 80 v. H.) auf: .

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    a) Das FG Münster hat in einem Vorlagebeschluß an das BVerfG vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253) die Auffassung vertreten, daß der jeweilige Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 mit dem Grundgesetz ( GG ) nicht vereinbar sei.

    Die Entscheidung des Streitfalles wegen der Einkommensteuer 1981 bis 1983 ist demnach insgesamt von der Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des FG Münster in EFG 1991, 253 abhängig.

    Aus der für die Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses maßgebenden jetzigen Sicht konnte das FG in den Streitfällen zu Recht davon ausgehen, daß die Vorlageverfahren aufgrund der Beschlüsse des FG Münster in EFG 1991, 253, des Niedersächsischen FG in EFG 1991, 260 und des FG des Saarlandes in EFG 1991, 330 sowie die Verfassungsbeschwerden wegen der Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 und wegen der Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag für die Jahre 1986 und 1987 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen.

  • BFH, 20.08.1991 - VII R 86/90

    Pfändung - Rente - Existenzminimum

    Deshalb sind bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts zusätzlich zu den Regelsätzen die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen (§ 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG; ebenso BFH-Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969, und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E, EFG 1991, 253, 256).
  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Hierzu hatte das BVerfG zwar noch keine Entscheidung getroffen; mehrere FG hatten aber bereits in Vorlagebeschlüssen an das BVerfG die Auffassung vertreten, daß die Regelung des Grundfreibetrages für mehrere Veranlagungszeiträume verfassungswidrig sei (Vorlagebeschluß des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253; Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 1991 IX 427 und 437/90, EFG 1991, 260, und Vorlagebeschluß des FG des Saarlandes vom 19. März 1991 1 K 84/91, EFG 1991, 330).
  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

    Im Hinblick u. a. auf den Vorlagebeschluß des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 253) an das BVerfG betreffend die Höhe des Grundfreibetrags in den Veranlagungszeiträumen 1978 bis 1984 hat der Senat in seinem vorerwähnten Beschluß eine entsprechende Aussetzung des Verfahrens durch das FG für berechtigt und auch geboten erachtet.
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Die Aussetzung sei zudem geboten, weil wegen der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages Musterverfahren beim BVerfG anhängig seien (Hinweis auf Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 1991 IX 427/90, IX 437/90, EFG 1991, 260; des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E, EFG 1991, 253, und des FG des Saarlandes vom 19. März 1991 1 K 84/91, EFG 1991, 330).
  • BFH, 20.05.1992 - III B 100/91

    Grundfreibeträge gem. § 32 a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

    Hinsichtlich der durchzuführenden Vergleichsberechnung schließe sich der erkennende Senat dem Beschluß des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253) an.
  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 84/91

    Einspruch gegen einen festgesetzten Lohnsteuerfreibetrag; Verfassungsmäßigkeit

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  • BFH, 18.02.1992 - III B 20/91

    Voraussetzungen einer Aussetzunge eines Verfahrens vor dem Finanzgericht bei

    Das FG Münster hat mit Beschluß vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 F (Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253) beim BVerfG ein konkretes Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Grundfreibetrages (§ 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 eingeleitet.
  • BFH, 03.12.1993 - III B 95/91

    Aussetzung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens über den ursprünglichen

  • BFH, 01.04.1992 - III B 137/91

    Neubewertung eines Grundstücks als Zweifamilienhaus

  • BFH, 28.05.1991 - IX B 189/90

    Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

  • FG Niedersachsen, 29.01.1991 - IV 248/89

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines Spitzenkochs für

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